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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6Leitsatz
Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung von Übergangsbestimmungen betreffend Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark; KostenzuspruchRechtssatz
Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit E v 25.02.03, V72/02, hat nicht bewirkt, dass für die Zuerkennung einer höheren Altersversorgung an die Beschwerdeführerin nunmehr eine Rechtsgrundlage gegeben wäre. Vielmehr führt die Aufhebung der Bestimmungen - nach denen das Antrittsalter für die vorzeitige Altersversorgung im Jahr 2001 56 Jahre 6 Monate betrug - dazu, dass die Altersgrenze für die vorzeitige Altersversorgung auch für weibliche Kammerangehörige nach §22 Abs1 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark zu beurteilen ist. Danach liegt das Antrittsalter generell bei 60 Jahren.
Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anwendung der nun aufgehobenen Bestimmungen als nachteilig für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erweist.
Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmung geführt hat, war der Beschwerdeführerin der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen.
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B157.2002Dokumentnummer
JFR_09969775_02B00157_01