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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses des Bauprojektes zur Struktur des bestehenden Baubestandes (§ 56 NÖ BauO 1996) insoweit nicht zu, als damit Fragen des Stadtbildes berührt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0164, u.a.).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050631.X02Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010