RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0631

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §56;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses des Bauprojektes zur Struktur des bestehenden Baubestandes (§ 56 NÖ BauO 1996) insoweit nicht zu, als damit Fragen des Stadtbildes berührt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0164, u.a.).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050631.X02

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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