RS Vwgh 2001/12/11 2000/01/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0105 E 5. Juli 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die (wörtliche) Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen läßt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde tatsächlich als erwiesen annimmt, kann die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen (Hinweis E 12.2.1982, 81/08/0035).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010254.X03

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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