RS Vwgh 2001/12/11 99/05/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §835;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauO Wr §135 Abs1 idF 1992/048;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin wurde wegen der Nichteinhaltung des § 129 Abs. 1 Wr BauO bestraft, weil sie es während des 7-jährigen Tatzeitraumes unterlassen habe, die bewilligungswidrige Benützung des bauordnungswidrig hergestellten Geschäftslokales aufzulassen. In den Fällen der konsenslosen und der konsenswidrigen Bauführung hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass der Strafanspruch wegen einer Benützung ohne Benützungsbewilligung durch den Strafanspruch wegen der nichtbewilligten Bauführung konsumiert wird und die gesonderte Verfolgung der unbewilligten Benützung eines konsenslosen oder konsenswidrigen Gebäudes rechtswidrig ist. Es kommt daher nur mehr die Bestrafung wegen vorschriftswidriger Bauführung in Betracht (siehe die Nachweise bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften3, 649).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050132.X03

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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