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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §835;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin wurde wegen der Nichteinhaltung des § 129 Abs. 1 Wr BauO bestraft, weil sie es während des 7-jährigen Tatzeitraumes unterlassen habe, die bewilligungswidrige Benützung des bauordnungswidrig hergestellten Geschäftslokales aufzulassen. In den Fällen der konsenslosen und der konsenswidrigen Bauführung hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass der Strafanspruch wegen einer Benützung ohne Benützungsbewilligung durch den Strafanspruch wegen der nichtbewilligten Bauführung konsumiert wird und die gesonderte Verfolgung der unbewilligten Benützung eines konsenslosen oder konsenswidrigen Gebäudes rechtswidrig ist. Es kommt daher nur mehr die Bestrafung wegen vorschriftswidriger Bauführung in Betracht (siehe die Nachweise bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften3, 649).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050132.X03Im RIS seit
21.03.2002