RS Vwgh 2001/12/11 2000/01/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §175 Abs1 Z1;
StPO 1975 §175 Abs1 Z2;
StPO 1975 §175 Abs1 Z3;
StPO 1975 §175 Abs1 Z4;
StPO 1975 §175 Abs1;
StPO 1975 §177 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 177 Abs. 1 iVm § 175 Abs. 1 StPO folgt, dass eine eigenmächtige Verhaftung durch Organe der Sicherheitsbehörden einen konkreten Tatverdacht gegen den Betreffenden, weiter das Bestehen eines Haftgrundes und schließlich eine besondere Dringlichkeit dieser Maßnahme voraussetzt. Die Dringlichkeit ergibt sich im Fall des § 175 Abs. 1 Z 1 StPO schon aus der Natur dieses Haftgrundes, in den anderen Fällen des § 175 Abs. 1 leg. cit. ist sie dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Verdächtige in der Zeit, die nach Vorliegen des Verdachtes und des Haftgrundes zur Einholung des richterlichen Haftbefehls erforderlich ist, jene Gefahr verwirklicht, wegen der seine Verhaftung notwendig erscheint (Dearing, Die polizeiliche Verwahrung nach § 177 StPO, AnwBl 1981, 441).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010254.X02

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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