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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §175 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus § 177 Abs. 1 iVm § 175 Abs. 1 StPO folgt, dass eine eigenmächtige Verhaftung durch Organe der Sicherheitsbehörden einen konkreten Tatverdacht gegen den Betreffenden, weiter das Bestehen eines Haftgrundes und schließlich eine besondere Dringlichkeit dieser Maßnahme voraussetzt. Die Dringlichkeit ergibt sich im Fall des § 175 Abs. 1 Z 1 StPO schon aus der Natur dieses Haftgrundes, in den anderen Fällen des § 175 Abs. 1 leg. cit. ist sie dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Verdächtige in der Zeit, die nach Vorliegen des Verdachtes und des Haftgrundes zur Einholung des richterlichen Haftbefehls erforderlich ist, jene Gefahr verwirklicht, wegen der seine Verhaftung notwendig erscheint (Dearing, Die polizeiliche Verwahrung nach § 177 StPO, AnwBl 1981, 441).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010254.X02Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011