RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0981

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, der Betroffene (Student) habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in seinem Heimatort und es liege daher sein Hauptwohnsitz in diesem Ort, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen an der gemeldeten Adresse in dessen Heimatort abgewiesen hat) deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; ob für ihn Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend. Die auch vom reklamierenden Bürgermeister nicht widerlegte Angabe des Betroffenen, er halte sich infolge des Doktoratsstudiums nur mehr gelegentlich in Wien auf, hätte allenfalls zu einer Zurückweisung des Antrages des reklamierenden Bürgermeisters führen müssen, durch eine Abweisung des Antrages ist er aber in keinen Rechten verletzt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050981.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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