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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, der Betroffene (Student) habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in seinem Heimatort und es liege daher sein Hauptwohnsitz in diesem Ort, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen an der gemeldeten Adresse in dessen Heimatort abgewiesen hat) deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; ob für ihn Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend. Die auch vom reklamierenden Bürgermeister nicht widerlegte Angabe des Betroffenen, er halte sich infolge des Doktoratsstudiums nur mehr gelegentlich in Wien auf, hätte allenfalls zu einer Zurückweisung des Antrages des reklamierenden Bürgermeisters führen müssen, durch eine Abweisung des Antrages ist er aber in keinen Rechten verletzt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050981.X01Im RIS seit
18.03.2002