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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, der Betroffene (Student) habe am gemeldeten Hauptwohnsitz den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des genannten Hauptwohnsitzes des Betroffenen abgewiesen hat, deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass der Student im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; ob für ihn Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050992.X01Im RIS seit
18.03.2002