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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §835;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass auch der Miteigentümer eines Hauses alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternehmen muss, um die Konsenswidrigkeit zu beseitigen. Die bloße Berufung auf ihre zivilrechtliche Stellung als Minderheitseigentümerin befreit die Beschwerdeführerin von dieser Verpflichtung nicht. Abgesehen davon, dass sie in Anwendung des § 835 ABGB eine Entscheidung darüber hätte herbei führen können, ob einer von Mietern beabsichtigten, bewilligungsbedürftigen Bauführung in einer Wohnung hätte zugestimmt werden sollen (siehe den Nachweis bei Gamerith in Rummel I3, § 835 ABGB, Rz. 10), stünde jedenfalls das streitige Verfahren zur Abwehr von Rechtswidrigkeiten zur Verfügung, worunter auch das Begehren auf Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Veränderung der gemeinsamen Sache fällt (Gamerith a.a.O., Rz. 13).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050132.X02Im RIS seit
21.03.2002