RS Vwgh 2001/12/11 99/05/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §835;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1976/018;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauO Wr §135 Abs1 idF 1992/048;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass auch der Miteigentümer eines Hauses alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternehmen muss, um die Konsenswidrigkeit zu beseitigen. Die bloße Berufung auf ihre zivilrechtliche Stellung als Minderheitseigentümerin befreit die Beschwerdeführerin von dieser Verpflichtung nicht. Abgesehen davon, dass sie in Anwendung des § 835 ABGB eine Entscheidung darüber hätte herbei führen können, ob einer von Mietern beabsichtigten, bewilligungsbedürftigen Bauführung in einer Wohnung hätte zugestimmt werden sollen (siehe den Nachweis bei Gamerith in Rummel I3, § 835 ABGB, Rz. 10), stünde jedenfalls das streitige Verfahren zur Abwehr von Rechtswidrigkeiten zur Verfügung, worunter auch das Begehren auf Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Veränderung der gemeinsamen Sache fällt (Gamerith a.a.O., Rz. 13).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050132.X02

Im RIS seit

21.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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