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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §175 Abs1 Z2;Rechtssatz
Fluchtgefahr ist nicht schon dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Betreffende den "Ort des Geschehens" - hier das Dienstzimmer einer Grenzkontrollstelle - verlassen möchte. Unter Fluchtgefahr ist vielmehr die Gefahr zu verstehen, der Verdächtige werde sich der Strafverfolgung - als solcher - entziehen (Bertel/Venier, Strafprozessrecht, 6. Auflage (2000), Rz 445; vgl. etwa auch 14 Os 148/98), was voraussetzt, dass aus seinem Verhalten konkret (arg.: "bestimmte Tatsache") ableitbar ist, er werde dem Strafverfahren insgesamt bzw. der ihm allenfalls drohenden Strafe zu entkommen versuchen (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010254.X04Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011