RS Vwgh 2001/12/11 2000/01/0254

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §175 Abs1 Z2;
StPO 1975 §177 Abs1 Z2;
StPO 1975 §177 Abs1;
StPO 1975 §180 Abs3;

Rechtssatz

Fluchtgefahr ist nicht schon dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Betreffende den "Ort des Geschehens" - hier das Dienstzimmer einer Grenzkontrollstelle - verlassen möchte. Unter Fluchtgefahr ist vielmehr die Gefahr zu verstehen, der Verdächtige werde sich der Strafverfolgung - als solcher - entziehen (Bertel/Venier, Strafprozessrecht, 6. Auflage (2000), Rz 445; vgl. etwa auch 14 Os 148/98), was voraussetzt, dass aus seinem Verhalten konkret (arg.: "bestimmte Tatsache") ableitbar ist, er werde dem Strafverfahren insgesamt bzw. der ihm allenfalls drohenden Strafe zu entkommen versuchen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010254.X04

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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