Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen (Studenten) an der gemeldeten Adresse in dessen Heimatort abgewiesen hat, hatte der Betroffene bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, davon auszugehen ist, dass der Betroffene zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wohingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht. Der Bundesminister für Inneres ging somit zu Unrecht davon aus, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und dem Betroffenen somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme.