RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0931

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MRK Art8;

Rechtssatz

Da beide Ehegatten in Wien berufstätig sind und das gemeinsame, 1989 geborene Kind in Wien die Schule besucht, sowohl der Ehegatte als auch der Sohn in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, kann die durch die Kapitalbindung für das Einfamilienhaus entstandene wirtschaftliche Beziehung jedenfalls noch nicht als derart intensiv angesehen werden, dass daraus ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen entsteht. Im Hinblick auf die im Beschwerdefall bestehende aufrechte Ehe und die auch mit dem Sohn bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Betroffenen anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050931.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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