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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Mit den angefochtenen Bescheiden (je vom 6. Juni 2001) hat die belangte Behörde (Elektrizitäts-Control Kommission) Verfahren nach dem ElWOG gemäß § 38 AVG bis zu näher bezeichneten Entscheidungen der Oberösterreichischen Landesregierung ausgesetzt. Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die belangte Behörde hat in beiden Fällen mit Schreiben vom 21. September 2001 bekannt gegeben, sie habe (zwischenzeitig) beschlossen, die gemäß § 38 AVG ausgesetzten Verfahren fortzuführen, wovon die Parteien der Verfahren verständigt worden seien. Mit Schreiben vom 22. November 2001 übermittelte die belangte Behörde jeweils ihre Entscheidungen in der Hauptsache (Bescheide je vom 21. November 2001). Eine formelle Klaglosstellung ist in beiden Verfahren jedenfalls nicht eingetreten, weil die formelle Klaglosstellung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt. In den Beschwerdeverfahren kann auch dahingestellt bleiben, ob Gegenstandslosigkeit ("materielle Klaglosstellung") allein durch die Fortsetzung der Verfahren durch die belangte Behörde eingetreten ist (in diesem Sinne allerdings der hg. Beschluss vom 26. April 1985, Zl. 83/11/0296, betreffend ein Verfahren in Angelegenheit der Entziehung der Lenkerberechtigung) oder ob es diesbezüglich eines förmlichen Bescheides bedürfte. Gegenstandslosigkeit ist nämlich jedenfalls jeweils durch die Entscheidung in der Hauptsache eingetreten (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0359).
Schlagworte
Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050382.X01Im RIS seit
28.05.2004