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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §175 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass nur bei längerem Fortbestand eines Haftgrundes (und des Tatverdachtes) - zu einem solchen Fall vgl. etwa VfSlg. 2798/1955 - das Zuwarten hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Journalrichter zwecks Einholung eines richterlichen Haftbefehls dem Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" entgegen stehen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010254.X05Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011