RS Vwgh 2001/12/11 2000/01/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §175 Abs1 Z2;
StPO 1975 §177 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass nur bei längerem Fortbestand eines Haftgrundes (und des Tatverdachtes) - zu einem solchen Fall vgl. etwa VfSlg. 2798/1955 - das Zuwarten hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Journalrichter zwecks Einholung eines richterlichen Haftbefehls dem Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" entgegen stehen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010254.X05

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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