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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art137 / LiquidierungsklageLeitsatz
Abweisung der Klage eines Bediensteten der Stadt Linz auf Auszahlung eines von der beklagten Partei einbehaltenen Teiles einer Nachzahlung von Versehrtenrente; Aufrechnung von Gegenforderungen aufgrund rechtskräftiger und vollstreckbarer Urteile ordentlicher Gerichte bzw eines Erkenntnisses des VwGH nicht zu Unrecht erfolgtRechtssatz
Die von der beklagten Partei geltend gemachten Gegenforderungen (betreffend Prozeßkosten und Sachverständigenkosten) beruhen ausnahmslos auf rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteilen der ordentlichen Gerichte bzw. auf einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Es handelt sich somit um keine strittigen Forderungen, über die der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hätte. Der Verfassungsgerichtshof kann angesichts dessen weder finden, daß die beklagte Partei mit ihren Forderungen zu Unrecht gegen den Nachzahlungsanspruch des Klägers aufgerechnet hätte, noch, daß der Berücksichtigung der Zahlungswirkung dieser Aufrechnung bei Beurteilung des Klagsanspruches im Verfahren nach Art137 B-VG ein rechtliches Hindernis entgegenstünde.
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhegenuß, Sozialversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente , VfGH / Klagen, ZivilprozeßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:A9.2002Dokumentnummer
JFR_09969775_02A00009_01