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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, kann ein Befangenheitsgrund nicht abgeleitet werden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212).
Hier: Sachliche Bedenken gegen die erstellten Gutachten bzw. gegen den sich darauf gründenden Bescheid haben sich jedenfalls nicht ergeben, sodass selbst die behauptete Befangenheit keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würde.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050631.X03Im RIS seit
03.04.2002Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010