RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0631

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, kann ein Befangenheitsgrund nicht abgeleitet werden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212).

Hier: Sachliche Bedenken gegen die erstellten Gutachten bzw. gegen den sich darauf gründenden Bescheid haben sich jedenfalls nicht ergeben, sodass selbst die behauptete Befangenheit keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würde.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050631.X03

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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