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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, die Betroffene (die in Wien studiert) habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Studentin an der gemeldeten Adresse in ihrer Heimatgemeinde abgewiesen hat, deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass die Studentin im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ob für sie Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend. Dass die Studentin selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der reklamierende Bürgermeister nicht behauptet. Eine Lebensgemeinschaft in Wien wird vom reklamierenden Bürgermeister bloß behauptet und spielt daher keine Rolle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001051002.X01Im RIS seit
18.03.2002