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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Der Betroffene, der in Wien lediglich seinem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen an der gemeldeten Adresse in dessen Heimatgemeinde abgewiesen hat, das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, der Betroffene habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in seiner Heimatgemeinde, weil er diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides nicht zu erblicken. Dass der Betroffene selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für seinen Unterhalt sorge, hat der reklamierende Bürgermeister nicht behauptet. Durch eine Beschäftigung in Linz während der Sommerferien kann schon angesichts des bloß vorübergehenden Charakters dieser Tätigkeiten weder eine Lockerung noch eine Intensivierung der Lebensbeziehungen in der Hauptwohnsitzgemeinde dargetan werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001051041.X01Im RIS seit
18.03.2002