RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0919

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z9 idF 1998/070;
BauRallg;
KFG 1967 §37 Abs1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs3 Z1 idF 1999/032;

Rechtssatz

Offenkundiger Sinn von § 1 Abs. 3 Z. 9 Oö BauO 1994 ist es, dass Wohnwagen (wohl im weiteren Sinne; also auch Wohnanhänger), soweit sie sich zulässigerweise im Straßenverkehr befinden, von der Bauordnung ausgenommen sind. Weiters ausgenommen sind sie, wenn sie auf Dauer, also im Regelfall ohne Kennzeichen, auf Campingplätzen - die gemäß § 30 Abs. 3 Z. 1 Oö ROG 1994 (in der Fassung LGBl. Nr. 32/1999) einer entsprechenden Widmung bedürfen - abgestellt werden. Werden sie ohne Verkehrszulassung (also auf Dauer) auf Privatgrundstücken abgestellt, ist die Bauordnung für sie anwendbar. "Mobilheime" sind in dieser Gesetzesbestimmung offenbar deshalb mitangeführt, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050919.X01

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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