Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z9 idF 1998/070;Rechtssatz
Offenkundiger Sinn von § 1 Abs. 3 Z. 9 Oö BauO 1994 ist es, dass Wohnwagen (wohl im weiteren Sinne; also auch Wohnanhänger), soweit sie sich zulässigerweise im Straßenverkehr befinden, von der Bauordnung ausgenommen sind. Weiters ausgenommen sind sie, wenn sie auf Dauer, also im Regelfall ohne Kennzeichen, auf Campingplätzen - die gemäß § 30 Abs. 3 Z. 1 Oö ROG 1994 (in der Fassung LGBl. Nr. 32/1999) einer entsprechenden Widmung bedürfen - abgestellt werden. Werden sie ohne Verkehrszulassung (also auf Dauer) auf Privatgrundstücken abgestellt, ist die Bauordnung für sie anwendbar. "Mobilheime" sind in dieser Gesetzesbestimmung offenbar deshalb mitangeführt, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050919.X01Im RIS seit
02.04.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009