RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/0989

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, die Betroffene (Studentin) habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des genannten Hauptwohnsitzes abgewiesen hat, deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass die Betroffene im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet und sich bei ihrer durch das Gesetz gegebenen Wahlmöglichkeit für ihre Heimatgemeinde entschieden hat; ob für sie Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050989.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten