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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, die Betroffene (Studentin) habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des genannten Hauptwohnsitzes abgewiesen hat, deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass die Betroffene im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet und sich bei ihrer durch das Gesetz gegebenen Wahlmöglichkeit für ihre Heimatgemeinde entschieden hat; ob für sie Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050989.X01Im RIS seit
18.03.2002