RS Vwgh 2001/12/11 2001/05/1100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Betroffene, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse in ihrer Heimatgemeinde abgewiesen hat, das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme des Bundesministers für Inneres, die Betroffene habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides nicht zu erblicken. Der Umstand, dass auch der Bruder und die Tante der Betroffenen ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, vermag die Mittelpunktqualität des Heimatortes nicht zu schmälern, da ein Familienverband mit nächsten Verwandten (Eltern, Schwester) dort weiter besteht. Dass die Betroffene selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der reklamierende Bürgermeister nicht behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001051100.X01

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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