RS Vwgh 2001/12/11 2000/01/0254

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §175 Abs1 Z2;
StPO 1975 §177 Abs1 Z2;
StPO 1975 §177 Abs1;

Rechtssatz

Unter Beachtung des Ausnahmecharakters des § 177 Abs. 1 StPO werden Verhaftungen - sofern nicht der Fall des Betretens auf frischer Tat gegeben ist - im Dienstraum eines Gendarmeriepostens regelmäßig erst nach (versuchter) telefonischer Einholung eines richterlichen Befehles durchzuführen sein (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010254.X06

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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