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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §175 Abs1 Z2;Rechtssatz
Unter Beachtung des Ausnahmecharakters des § 177 Abs. 1 StPO werden Verhaftungen - sofern nicht der Fall des Betretens auf frischer Tat gegeben ist - im Dienstraum eines Gendarmeriepostens regelmäßig erst nach (versuchter) telefonischer Einholung eines richterlichen Befehles durchzuführen sein (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010254.X06Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011