Index
L44102 Feuerpolizei Kehrordnung KärntenNorm
VeranstaltungsG Krnt 1997 §37 Abs1 litk;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, auf Grund dreier Bewilligungen, die für dasselbe Haus, aber für verschiedene Adressen erteilt wurden, dürften auf Grund eines "Shop in Shop-Vertrages" in einem Raum mehr als drei Spielapparate aufgestellt sein, ist keine "strafbefreiende, vertretbare Rechtsansicht", weil der Wortlaut des Gesetzes keinerlei Deutungsmöglichkeiten in dieser Richtung, jedenfalls hinsichtlich eines einzigen Raumes, zulässt. Diese Interpretation des § 37 Abs. 1 lit. k Kärntner Veranstaltungsgesetz geht, schon weil die Aufstellung in ein und demselben Raum erfolgte, so offenkundig am Wortlaut und am Sinn der Bestimmung des Gesetzes vorbei, dass von einer vertretbaren Rechtsansicht keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050371.X01Im RIS seit
02.04.2002