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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass aufgrund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage (als Folge der mit E des VfGH vom 30. September 1999, VfSlg 15579/1999, erfolgten Aufhebung des § 17 Abs. 3 Slbg JagdG 1993 und nachdem in dem im vorliegenden Fall für eine allenfalls geänderte Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Ersatzregelung durch den Landesgesetzgeber getroffen worden war) in dem hier vorliegenden Fall der Änderung der für die Feststellung eines Vorpachtrechtes maßgebenden Verhältnisse - neben einem Antragsrecht der Jagdkommission - bloß ein solches eines "betroffenen Jagdgebietsinhabers" abgeleitet werden kann. Als "betroffener Jagdgebietsinhaber" kann nur derjenige angesehen werden, dem das Vorpachtrecht bisher zugestanden ist. Ein anderer Jagdgebietsinhaber ist daher nicht antragsberechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030246.X02Im RIS seit
02.04.2002