RS Vfgh 2003/2/25 G153/01, KI-2/01

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §42
VfGG §48

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung zweier Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes betreffend das Verfahren bei Kompetenzkonflikten sowie eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Justizverwaltungsbehörde; keine aktuelle Betroffenheit mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §42 und des §48 VfGG sowie eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes.

Da im vorliegenden Fall nur das Gericht seine Zuständigkeit abgelehnt hat (und gleichzeitig die Zuständigkeit der Justizverwaltungsbehörde bejaht hat), eine Ablehnung der Zuständigkeit jedoch seitens der Justizverwaltungsbehörde weder durch Bescheid noch in anderer Form erfolgt ist, kann bereits von einem in Art138 Abs1 B-VG verfassungsgesetzlich zugrundegelegten "Konflikt zweier Behörden über ihre Zuständigkeit", keine Rede sein. (Im übrigen erweist sich die gänzliche bzw teilweise Anfechtung der §42 und §48 VfGG auch deswegen als verfehlt, weil in diesen Bestimmungen das verfassungsgerichtliche Verfahren lediglich für positive Kompetenzkonflikte geregelt wird, der Antrag inhaltlich jedoch auf die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes abzielt.)

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G153.2001

Dokumentnummer

JFR_09969775_01G00153_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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