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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die mit Berufungsbescheid vorgenommene Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (und nicht bloß Änderung der rechtlichen Qualifikation der Tat) ist unzulässig, wenn dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen wurde (Hinweis E 18.2.1998, 97/03/0169).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999030006.X03Im RIS seit
02.04.2002