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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs5;Rechtssatz
Einer gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossenen Person steht für die Geltendmachung mangelnden Verschuldens an der Insolvenz der Weg der Nachsicht gemäß § 26 (Abs. 3) GewO 1994 zur Verfügung (Hinweis E 2.6.1999, 99/04/0085). Dies ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Beurteilung gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. auf die Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt haben und die Persönlichkeit des Nachsichtwerbers Bedacht zu nehmen ist. Diese Regelung könnte etwa dazu führen, dass bei einer Person, die an der Insolvenz kein Verschulden trifft, ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden dürfte, sie werde aus Fahrlässigkeit Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Bestehen hingegen schon auf Grund des - vorliegend im Hinblick auf die bereits jetzt bestehenden Zahlungsrückstände evidenten - Mangels an liquiden Mitteln Bedenken gegen die Fähigkeit des Nachsichtwerbers, die mit der Gewerbeausübung einhergehenden Verbindlichkeiten zu begleichen, kommt es auf das Verschulden hieran nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040231.X02Im RIS seit
12.03.2002