Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall, in dem im Hinblick auf die Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 aus dem Vorstrafenverzeichnis lediglich zwei einschlägige Bestrafungen aufscheinen, angesichts der Höhe der verhängten Strafen (hier unter der vollen Ausschöpfung des nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 gegebenen Strafrahmens von S 16.000,-- bis S 80.000,--) die Handhabung des gemäß § 19 VStG der Behörde eingeräumten Ermessens in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG) nicht nachgeprüft werden kann. Gleiches gilt für die verhängte Strafe wegen Übertretung nach dem § 37 Abs. 1 FSG 1997 iVm § 1 Abs. 3 FSG 1997, zumal die diesbezüglich ins Treffen geführte eine einschlägige Vorstrafe keine Grundlage dafür bietet, die Beschwerdeführerin diesbezüglich als eine Wiederholungstäterin einzustufen, die sich von den bisher verhängten Geldstrafen nicht habe abhalten lassen, ein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung zu lenken.
Schlagworte
Allgemein Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030233.X01Im RIS seit
05.03.2002