RS Vwgh 2001/12/12 2001/04/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Gewerbebehörde hat im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt sind, nur zu prüfen, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt (Hinweis E 28.2.1995, 94/04/0177). Es ist auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss nicht erlegt wurde (Hinweis E 12.11.1996, 96/04/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040182.X01

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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