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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Gewerbebehörde hat im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt sind, nur zu prüfen, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt (Hinweis E 28.2.1995, 94/04/0177). Es ist auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss nicht erlegt wurde (Hinweis E 12.11.1996, 96/04/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040182.X01Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012