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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gegenstand des Parteiengehörs kann nur das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens, nicht aber die von einer Behörde auf Grund des maßgeblichen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht ins Auge gefasste Vorgangsweise bilden (Hinweis E 5.7.2000, 2000/03/0019), und kann daher nicht die vom VwGH bezüglich des von der belangten Behörde im Verwaltungsstrafverfahren festgestellten Sachverhalts getroffene - rechtliche - Beurteilung erfassen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche WürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030044.X02Im RIS seit
02.04.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008