RS Vwgh 2001/12/12 2001/03/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Gegenstand des Parteiengehörs kann nur das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens, nicht aber die von einer Behörde auf Grund des maßgeblichen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht ins Auge gefasste Vorgangsweise bilden (Hinweis E 5.7.2000, 2000/03/0019), und kann daher nicht die vom VwGH bezüglich des von der belangten Behörde im Verwaltungsstrafverfahren festgestellten Sachverhalts getroffene - rechtliche - Beurteilung erfassen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030044.X02

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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