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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
SHG Wr 1973 idF 2000/027;Rechtssatz
Die belBeh hat dem Bf die Zuerkennung der Mietbeihilfe als monatliche Geldleistung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes versagt. Aus einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre für eine Verbesserung der Rechtslage auf Beschwerdeseite nichts gewonnen, denn ein - positiver - (Ersatz-)Bescheid auf Gewährung der Mietbeihilfe für den nunmehr verstorbenen Bf wäre zufolge des Todes des Hilfe Suchenden nicht mehr möglich. Den Eintritt eines Rechtsnachfolgers in ein anhängiges Verfahren sieht das Gesetz (Wr SHG, LGBl. Nr. 11/1973 idF LGBl. Nr. 27/2000) nicht vor. Daher Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos geworden mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030325.X01Im RIS seit
25.04.2005