RS Vwgh 2001/12/12 2001/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/03/0392

Rechtssatz

In dem (bestätigenden) Abspruch über in der Berufung nicht bekämpfte Teile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegt zwar eine objektive Rechtswidrigkeit, durch die aber subjektivöffentliche Rechte nicht verletzt wurden (Hinweis E 10.10.1997, 97/02/0261). Soweit die belangte Behörde aber hinsichtlich des (in der Berufung nicht bekämpften) Spruchpunktes 3 auch Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben hat (vgl. § 64 Abs. 2 VStG), wurde die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, keine solchen Kosten leisten zu müssen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030027.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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