Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/03/0392Rechtssatz
In dem (bestätigenden) Abspruch über in der Berufung nicht bekämpfte Teile des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegt zwar eine objektive Rechtswidrigkeit, durch die aber subjektivöffentliche Rechte nicht verletzt wurden (Hinweis E 10.10.1997, 97/02/0261). Soweit die belangte Behörde aber hinsichtlich des (in der Berufung nicht bekämpften) Spruchpunktes 3 auch Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben hat (vgl. § 64 Abs. 2 VStG), wurde die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, keine solchen Kosten leisten zu müssen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030027.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013