RS Vwgh 2001/12/12 2000/04/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Auflagen in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid an Dritte, nämlich an den Eigentümer des angrenzenden Waldes, aus Anlass einer wegen des Waldes voraussehbaren Gefährdung des sich am Standort der Betriebsanlage aufhaltenden geschützten Personenkreises im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 findet in der GewO 1994 ebenso wenig eine Grundlage wie die Erteilung der Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die erwähnte Gefährdung nicht mehr besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040178.X02

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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