RS Vfgh 2003/2/25 G15/03

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
KarenzgeldG §1
KarenzgeldG §14

Leitsatz

Zurückweisung des Hauptantrags und des Eventualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes einerseits wegen entschiedener Sache andererseits mangels Darlegung der Präjudizialität der eventualiter zur Aufhebung beantragten Bestimmungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Hauptantrags eines Oberlandesgerichts auf Aufhebung des Wortes "Mütter" in der Überschrift des Abschnittes 3 des KarenzgeldG und Teilen des §14 KarenzgeldG wegen entschiedener Sache (siehe B v 25.02.02, G345/01) trotz Unkenntnis des Gerichts von der Entscheidung G293/02, E v 25.11.02, im Zeitpunkt der Antragstellung.

Zurückweisung auch des Eventualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §14 Abs4 KarenzgeldG.

Mit der Formulierung des antragstellenden Gerichts wird zwar nicht hinreichend präzise erklärt, ob das Eventualbegehren nur hinsichtlich des §14 Abs4 KarenzgeldG gestellt wird, oder ob es sich dabei um einen Eventualantrag handelt, der sich umfänglich sowohl neuerlich gegen die schon im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen, "zusätzlich" aber auch (allenfalls zur Vermeidung einer Zurückweisung wegen zu engen Anfechtungsumfanges) gegen §14 Abs4 KarenzgeldG richtet: Das OLG legt in seinem Antrag nämlich nicht dar, daß und aus welchen Gründen es diese Bestimmung in dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hätte. Dies liegt auch nicht gerade auf der Hand, da das Gericht über einen Anspruch des Vaters auf Karenzgeld (und nur einen solchen Anspruch betrifft §14 Abs4 KarenzgeldG) offensichtlich nicht zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • G 15/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2003 G 15/03

Schlagworte

Karenzgeld, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Präjudizialität, Rechtskraft, res iudicata, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G15.2003

Dokumentnummer

JFR_09969775_03G00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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