RS Vwgh 2001/12/12 2001/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/03/0392

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall eine - wenn auch hohe - einschlägige Vorstrafe betreffend die Übertretung nach § 37 Abs. 1 FSG 1997 iVm § 1 Abs. 3 FSG 1997 auch unter Einbeziehung spezialpräventiver Erwägungen nicht erlaubt, den für diese Übertretung im § 37 Abs. 1 FSG 1997 von S 500,-- bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen für Geldstrafen voll auszuschöpfen. Ebenso wenig können die beiden - ebenfalls hohen - Vorstrafen betreffend die Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 für sich genommen die Überschreitung der Hälfte des nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorgesehenen Strafrahmens von S 16.000,-- bis S 80.000,-- rechtfertigen. Angesichts der genannten Vorstrafen hätte bei einer alle für die Bemessung der Strafe maßgebenden Umstände berücksichtigenden und gegeneinander abwägenden Ermessensausübung eine niedrigere Geldstrafe verhängt werden müssen. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Strafbemessung daher nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001030027.X03

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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