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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/03/0392Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall eine - wenn auch hohe - einschlägige Vorstrafe betreffend die Übertretung nach § 37 Abs. 1 FSG 1997 iVm § 1 Abs. 3 FSG 1997 auch unter Einbeziehung spezialpräventiver Erwägungen nicht erlaubt, den für diese Übertretung im § 37 Abs. 1 FSG 1997 von S 500,-- bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen für Geldstrafen voll auszuschöpfen. Ebenso wenig können die beiden - ebenfalls hohen - Vorstrafen betreffend die Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 für sich genommen die Überschreitung der Hälfte des nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorgesehenen Strafrahmens von S 16.000,-- bis S 80.000,-- rechtfertigen. Angesichts der genannten Vorstrafen hätte bei einer alle für die Bemessung der Strafe maßgebenden Umstände berücksichtigenden und gegeneinander abwägenden Ermessensausübung eine niedrigere Geldstrafe verhängt werden müssen. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Strafbemessung daher nicht nachvollziehbar.
Schlagworte
AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030027.X03Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013