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L07005 Landesgesetzblatt Kundmachung Verlautbarung SalzburgNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Mit E des VfGH vom 30. September 1999, VfSlg 15579/1999, wurden § 17 Abs. 3 Slbg JagdG 1993, LGBl. Nr. 100, als verfassungswidrig und die gleichfalls von der Behörde im Anlassfall angewendete Druckfehlerberichtigung dieser Bestimmung (Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27. Jänner 1997, LGBl. Nr. 9) als gesetzwidrig aufgehoben. Die Kundmachungen dieser Aufhebungen erfolgten im Landesgesetzblatt Nr. 17 und Nr. 18 am 28. Jänner 2000. Die angefochtenen Bescheide wurden am 17. Feber 2000 erlassen. Schon im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gegebene Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG waren der aufgehobene § 17 Abs. 3 Slbg JagdG 1993 und die aufgehobene Druckfehlerberichtigung im fortgesetzten Verfahren nicht anzuwenden. Diese Bestimmung war in dem für die von der belangten Behörde anzuwendende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch nicht mehr in Geltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030246.X01Im RIS seit
02.04.2002