RS Vwgh 2001/12/12 99/03/0412

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §45 Abs4a idF 1994/518;
StVO 1960 §45 Abs4a Z2 idF 1994/518;
StVONov 19te;

Rechtssatz

Der Beschwerdefall betrifft ua die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4a StVO 1960 idF der 19. StVO-Novelle im Instanzenzug zu Recht mit der Begründung abgewiesen worden ist, dass die Tätigkeit

des Beschwerdeführers ohne Bewilligung weder erheblich erschwert noch gänzlich unmöglich wäre.

Anders als in der (bisherigen) Rechtsprechung des VwGH zu § 45 Abs. 2 StVO 1960 (unter dem Blickwinkel eines "strengen Maßstabes", Hinweis E 26.11.1999, 99/02/0253) ist eine an sich gegebene "erhebliche Erschwernis" nicht ohne weiteres zu verneinen, wenn es die Möglichkeiten der zumutbaren Verwendung eines Taxis oder der Miete eines privaten Abstellplatzes im bezeichneten Gebiet gibt. Der Gesetzgeber der 19. StVO-Novelle hat die Anwendung eines so strengen Maßstabes, wonach die Möglichkeit der Verwendung eines Taxis oder der Miete eines privaten Abstellplatzes jedenfalls die Verneinung einer "erheblichen Erschwernis" zur Folge hat, nicht beabsichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030412.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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