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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Der Beschwerdefall betrifft ua die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4a StVO 1960 idF der 19. StVO-Novelle im Instanzenzug zu Recht mit der Begründung abgewiesen worden ist, dass die Tätigkeit
des Beschwerdeführers ohne Bewilligung weder erheblich erschwert noch gänzlich unmöglich wäre.
Anders als in der (bisherigen) Rechtsprechung des VwGH zu § 45 Abs. 2 StVO 1960 (unter dem Blickwinkel eines "strengen Maßstabes", Hinweis E 26.11.1999, 99/02/0253) ist eine an sich gegebene "erhebliche Erschwernis" nicht ohne weiteres zu verneinen, wenn es die Möglichkeiten der zumutbaren Verwendung eines Taxis oder der Miete eines privaten Abstellplatzes im bezeichneten Gebiet gibt. Der Gesetzgeber der 19. StVO-Novelle hat die Anwendung eines so strengen Maßstabes, wonach die Möglichkeit der Verwendung eines Taxis oder der Miete eines privaten Abstellplatzes jedenfalls die Verneinung einer "erheblichen Erschwernis" zur Folge hat, nicht beabsichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999030412.X01Im RIS seit
05.03.2002