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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26 Abs3;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut "wenn ... erwartet werden kann" des § 26 Abs. 3 GewO 1994 ergibt sich, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt aber jedenfalls voraus, dass der Nachsichtwerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigen Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können (Hinweis E 5.9.2001, 2001/04/0145, zu § 26 Abs. 2 GewO 1994, welche Bestimmung die selbe Wortfolge enthält).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040231.X01Im RIS seit
12.03.2002