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56/01 VerstaatlichungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der Möglichkeit einer rechtlichen Beratung und Vertretung der ÖBB durch die Finanzprokuratur nach dem Bundesbahngesetz 1992; keine wettbewerbsrechtlichen Vorteile für die ÖBBRechtssatz
Zulässigkeit des Verfahrens zur Prüfung des §19 Abs6 BundesbahnG 1992 (betr. die Möglichkeit einer rechtlichen Beratung und Vertretung der ÖBB durch die Finanzprokuratur).
Eine Rechtssache ist auch insofern eine "anhängige Rechtssache" iSd Art140 B-VG, als die prozeßrechtlichen Voraussetzungen dieses Rechtsfalles betroffen sind.
§19 Abs6 BundesbahnG 1992 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
§49a BundeshaushaltsG erlaubt es nicht, daß die Finanzprokuratur unentgeltliche Leistungen für die ÖBB erbringt: Nach dieser Bestimmung haben Organe des Bundes für Leistungen an Dritte eine Vergütung zu vereinbaren. Wie sich aus von der ÖBB vorgelegten Unterlagen und Verrechnungen ergibt, wird §49a BundeshaushaltsG auch so verstanden und gehandhabt, daß zwischen den ÖBB und der Finanzprokuratur eine Einzelabgeltung in Anlehnung an das RechtsanwaltstarifG erfolgt. Die Vertretungs- und Beratungstätigkeit der Finanzprokuratur für die ÖBB erfolgt somit nicht unentgeltlich.
Der Verfassungsgerichtshof kann aber auch nicht finden, daß die Möglichkeit der ÖBB, sich von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen, aus anderen Gründen gegen den Gleichheitssatz verstieße: Die Möglichkeit einer Vertretung der ÖBB durch die Finanzprokuratur ist aufgrund der Stellung des Bundes als Anteilseigentümer und Träger des Gebarungsabganges bzw. Träger wesentlicher Teile der Kosten des Betriebes sachlich gerechtfertigt, zumal sich daraus wettbewerbsrechtliche Vorteile für die ÖBB nicht ergeben.
(Anlaßfall B621/01, B v 27.02.03, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
Schlagworte
Bundesbahnen, Finanzverfassung, Kreditwesen, Haushaltsrecht, VfGH / Präjudizialität, VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G93.2002Dokumentnummer
JFR_09969773_02G00093_01