RS Vwgh 2001/12/12 2000/03/0373

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a;

Rechtssatz

Es ist zulässig, die rechtliche Beurteilung der Tat auszutauschen, solange es um ein und dasselbe Verhalten des Beschuldigten geht, also Identität der Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG gegeben ist (Hinweis E 7.9.1995, 94/09/0124).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030373.X01

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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