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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Oberlandesgericht und dem Justizminister betreffend die Auslieferung eines amerikanischen Staatsangehörigen mangels Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes; keine Ablehnung der Zuständigkeit durch das OLG infolge Nichtberücksichtigung der Beschränkung des Rechtmittelrechts des Betroffenen im US-amerikanischen Strafverfahren als KontumazfolgeRechtssatz
Die Zulässigkeit der beantragten Auslieferung (im Sinne der Verwendung des Begriffes der Zulässigkeit im Sprachgebrauch des ARHG) ist, soweit die durch das ARHG eingeräumten subjektiven Rechte des Betroffenen berührt werden könnten - unbeschadet der danach verbleibenden Entscheidungsbefugnis des Bundesministers für Justiz (§34 ARHG) -, vom zuständigen Oberlandesgericht umfassend zu prüfen und als Hauptfrage im Spruch seines Beschlusses zu entscheiden (s. auch E v 12.12.02, G151/02 ua).
Das Oberlandesgericht Wien hat dadurch, daß es in seinem Beschluß vom 08.05.02 die Frage der Wahrung der Verteidigungsrechte des Antragstellers im US-amerikanischen Strafverfahren (damit auch die Frage der Beschränkung seines Rechtsmittelrechtes als Kontumazfolge) ganz im Sinne der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des EGMR ausschließlich unter dem Aspekt des Art6 EMRK, nicht aber auch unter dem des Art2 des 7. ZP-EMRK, geprüft hat, jedenfalls keine seine Zuständigkeit ablehnende Entscheidung iS des Art138 Abs1 lita B-VG (iVm §46 VfGG) getroffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslieferung, Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / KompetenzkonfliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:KI5.2002Dokumentnummer
JFR_09969773_02K00I05_01