RS Vwgh 2001/12/12 99/03/0006

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Tatbestand der Übertretung nach dem dritten Fall des § 20 Abs. 2 StVO 1960 erfordert, dass der Lenker eines Fahrzeuges auf einer nicht als Autobahn zu qualifizierenden Freilandstraße schneller als 100 km/h fährt. Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung ist somit die Begehung der Tat auf einer solchen Freilandstraße (Hinweis E 13.12.2000, 2000/03/0294).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030006.X01

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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