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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Der Tatbestand der Übertretung nach dem dritten Fall des § 20 Abs. 2 StVO 1960 erfordert, dass der Lenker eines Fahrzeuges auf einer nicht als Autobahn zu qualifizierenden Freilandstraße schneller als 100 km/h fährt. Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Verwaltungsübertretung ist somit die Begehung der Tat auf einer solchen Freilandstraße (Hinweis E 13.12.2000, 2000/03/0294).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999030006.X01Im RIS seit
02.04.2002