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L61207 Feldschutz Landeskulturwachen TirolNorm
FeldschutzG Tir 1988 §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Die Rechtsprechung leitet eine Verantwortlichkeit für bestimmte innerhalb des eigenen Herrschaftsbereichs gelegene Gefahrenquellen ab, soweit sich aus bestimmten Sachen, Anlagen oder Einrichtungen typische zustandsbedingte Risiken ergeben. (Hier:
Verwaltungsstrafverfahren iSd § 2 Abs 2 lit b Tir FeldschutzG 1988 iVm § 8 Abs 1 lit a Tir FeldschutzG 1988, wobei die Flugschule, für deren Verhalten der Besch einzustehen hat, durch das Bereitstellen eines Übungs- und Landegeländes eine Situation schafft, bei der ohne ausreichende Vorkehrungen typischerweise damit zu rechnen ist, dass angrenzende Felder in Mitleidenschaft gezogen werden. Es trifft die Flugschule daher die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass diese Gefahrenquelle für fremde Rechtsgüter ausgeschaltet wird. Sie hat u.a. dafür zu sorgen, dass Personen, die ihre Anlagen benutzen, dabei nicht zur Zeit des Graswuchses auf Wiesen gehen, zu deren Benützung sie nicht befugt sind. Dabei ist die Unterscheidung zwischen Flugschülern und Freifliegern für den Beschwerdefall ohne Bedeutung. Da es sich bei Freifliegern um Personen handelt, die gegen Entgelt befugt sind, die Einrichtungen der Flugschule, insbesondere den Landeplatz, zu benutzen, trifft die Flugschule die Verpflichtung, auch Übertritte dieser Personen auf andere Felder zu verhindern.)
Schlagworte
Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070070.X02Im RIS seit
23.04.2002