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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/11/0100 E 13. Dezember 2001Rechtssatz
Verfolgt der Beschwerdeführer ua den Vereinszweck "Erhaltung und Erbauung eines Pavillonkrankenhauses zur Heranbildung von Pflegerinnen für Kranke und Verwundete" und übernimmt er die Kosten des Taggeldes der in die von ihm geführte Krankenpflegefachschule aufgenommenen Schüler, ist er als Dienstgeber (im Sinne des BEinstG) der bei ihm in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehenden Dienstnehmer anzusehen. Die Tatsache, dass ihm kein ausschlaggebender Einfluss auf die Aufnahme der Krankenpflegeschüler zukommt, ist für die Frage der ausschließlich auf der Basis des BEinstG zu beurteilenden Dienstgebereigenschaft nicht relevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110323.X02Im RIS seit
22.03.2002