RS Vwgh 2001/12/13 99/11/0323

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

68/01 Behinderteneinstellung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4 Abs1 litc;
BEinstG §4 Abs1;
KrPflG 1961 §8 Abs1 idF 872/1992;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/11/0100 E 13. Dezember 2001

Rechtssatz

Verfolgt der Beschwerdeführer ua den Vereinszweck "Erhaltung und Erbauung eines Pavillonkrankenhauses zur Heranbildung von Pflegerinnen für Kranke und Verwundete" und übernimmt er die Kosten des Taggeldes der in die von ihm geführte Krankenpflegefachschule aufgenommenen Schüler, ist er als Dienstgeber (im Sinne des BEinstG) der bei ihm in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst stehenden Dienstnehmer anzusehen. Die Tatsache, dass ihm kein ausschlaggebender Einfluss auf die Aufnahme der Krankenpflegeschüler zukommt, ist für die Frage der ausschließlich auf der Basis des BEinstG zu beurteilenden Dienstgebereigenschaft nicht relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110323.X02

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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