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L41003 Niederlassung Aufenthalt NiederösterreichNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/21/0211 E 13. Dezember 2001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/19/0151 E 20. April 2001 RS 1(Hier hat die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung unter Berufung auf die Verordnung des LH von Vorarlberg, LGBl Nr 80/1997, getroffen.)Stammrechtssatz
Zuständige Behörde zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Fremdenpolizeibehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese. Wenn über einen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrag zwar die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet, aber ausdrücklich als Niederlassungsbehörde, ist die Berufungsbehörde (Bundesminister für Inneres) verpflichtet, von Amts wegen die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Erledigung des Antrages des Fremden als Niederlassungsbehörde aufzugreifen und den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben. Anschließend ist es Sache der Behörde erster Instanz, über den unerledigten Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zuständige Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden (Hinweis E vom 26. Juni 1998, Zl. 97/19/1670). Unterläßt die Berufungsbehörde die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und trifft sie eine meritorische Entscheidung über den von der Fremdenpolizeibehörde zu beurteilenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, belastet sie ihren eigenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzt hierdurch auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht des Fremden auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001210174.X01Im RIS seit
15.03.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009