RS Vwgh 2001/12/13 99/21/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

L41003 Niederlassung Aufenthalt Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs4;
FrGVollziehungsV NÖ 1997 §1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/21/0317 99/21/0316

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0151 E 20. April 2001 RS 1(Hier hat die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung unter Berufung auf die Verordnung des LH von Vorarlberg, LGBl Nr 80/1997, getroffen.)

Stammrechtssatz

Zuständige Behörde zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Fremdenpolizeibehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese. Wenn über einen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrag zwar die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet, aber ausdrücklich als Niederlassungsbehörde, ist die Berufungsbehörde (Bundesminister für Inneres) verpflichtet, von Amts wegen die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Erledigung des Antrages des Fremden als Niederlassungsbehörde aufzugreifen und den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben. Anschließend ist es Sache der Behörde erster Instanz, über den unerledigten Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als zuständige Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden (Hinweis E vom 26. Juni 1998, Zl. 97/19/1670). Unterläßt die Berufungsbehörde die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und trifft sie eine meritorische Entscheidung über den von der Fremdenpolizeibehörde zu beurteilenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, belastet sie ihren eigenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzt hierdurch auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht des Fremden auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210315.X01

Im RIS seit

20.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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