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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1500;Rechtssatz
§ 1500 ABGB erfasst alle Fälle rechtsgeschäftlichen, auch unentgeltlichen Erwerbes, nicht jedoch etwa den gesetzlichen Erwerb oder den Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge. (Hier: Die Übertragung der Liegenschaften von der Gemeinde erfolgte nicht auf einem "rechtsgeschäftlichen Erwerb" durch die Agrargemeinschaft, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Akt, nämlich auf der Regulierung dieser Agrargemeinschaft gemäß § 37 Tir FlVfLG 1952.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998070082.X05Im RIS seit
23.04.2002