RS Vwgh 2001/12/13 98/07/0082

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §1 Abs2;
FlVfGG §39;
FlVfGG §40;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist für den VwGH nicht zu ersehen, weshalb sich der Begriff "Agrarbehörde" in § 75 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 nur auf die Agrarbehörde erster Instanz, nicht jedoch auf die übrigen Agrarbehörden im Sinne des § 1 Abs. 2 des AgrBehG 1951 beziehen soll, zumal eine solche Auslegung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Bindung an Erklärungen, je nach dem, vor welcher der Agrarbehörden eine solche Erklärung abgegeben wird, führen würde. Weiters kann dem Wortlaut des Gesetzes ("..... ferner die im Laufe eines Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen .....") nicht entnommen werden, dass damit ausschließlich die im ersten Teilsatz des § 75 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 genannten Verfahren gemeint wären, würde dieses Ergebnis doch gleichfalls zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen hinsichtlich der Bindungswirkung von Parteienerklärungen führen, je nachdem, um welches Verfahren nach dem TirFlVfLG 1996 es sich handeln würde. Ein solcher Inhalt ist jedoch dieser Bestimmung nicht zu unterstellen, zumal eine derartige Auslegung auch nach dem Wortlaut, welcher schlechthin auf ein Verfahren und nicht ausschließlich auf die zuvor genannten Verfahren abstellt, nicht geboten ist. Diese Ausführungen treffen sinngemäß auch auf die insoweit gleich lautende Bestimmung des § 75 Abs. 1 TirFlVfLG 1978 in der Fassung der Kundmachung LGBL. Nr. 54/1978 zu. (Hier: Da mangels eines Antrages eine agrarbehördliche Bewilligung für den Widerruf der Erklärung der Agrargemeinschaft jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag, war die belBeh gemäß § 75 Abs. 1 Tir FlVfLG 1996 an diese Erklärung gebunden.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070082.X01

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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