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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Entspricht die beantragte Anlage zwar nicht dem Stand der Technik, besteht aber laut Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen die Möglichkeit einer befristeten Toleranz des vorgefundenen Zustandes, weswegen die Antragstellerin "in eventu" eine befristete Bewilligung beantragt, so ist dieser Antrag als Antrag auf eine Ausnahme vom Stand der Technik iSd § 12a Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 idF 1997/I/074 zu verstehen. Ziel dieses Antrages ist die Erteilung der Bewilligung des dem verfahrensgegenständlichen Antrag zugrunde liegenden Projektes mit der Maßgabe, dass diese Bewilligung trotz Widerspruches zum Stand der Technik erteilt werde. Ein solcher Antrag auf eine Ausnahme vom Stand der Technik im Sinne des § 12a Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 idF 1997/I/074 stellt daher keinen neuen Bewilligungsantrag dar; er eröffnet vielmehr die - der Behörde sonst nicht offen stehende - Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Projekt entgegen der Vorschrift des § 12a Abs. 2 erster Satz WRG 1959 idF 1997/I/074 zu bewilligen. Ein solcher Antrag auf Ausnahme vom Stand der Technik kann in jeder Phase des Verfahrens, somit auch während des Berufungsverfahrens gestellt werden. Die "Sache" des Berufungsverfahrens wird durch eine derartige Antragstellung nicht überschritten.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070246.X04Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010