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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1236/65 E 9. Dezember 1965 VwSlg 6821 A/1965 RS 1Stammrechtssatz
Ein im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundungsfähiges Übereinkommen liegt nur dann vor, wenn von den betreffenden Parteien festgelegt und formuliert worden ist, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (§ 14 AVG 1950) vermag eine solche Formulierung, bzw. ein beurkundungsfähiges Übereinkommen, nicht darzustellen, da der Behörde nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten Übereinkommens zukommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070123.X02Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
19.07.2011