RS Vwgh 2001/12/13 98/07/0082

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §21;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1952 §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1952 §81 Abs3;
GdO Tir 1949 §73 Abs3;
GdO Tir 1949 §79 Abs2;

Rechtssatz

Die durch Regulierung neu geschaffene Agrargemeinschaft ist etwas anderes als die vor der Regulierung bereits vorhanden gewesene Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten. Letzterer fehlten insbesondere - in Anbetracht der erfolgten Verwaltung des Gemeindegutes durch die Gemeinde selbst - eigene Organe und gehörten auch nicht die im Eigentum der Gemeinde stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl. § 73 Abs. 3 Tir GdO 1949). Die neu geschaffene, körperschaftlich organisierte Agrargemeinschaft konnte daher sehr wohl als Dritter angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070082.X03

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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