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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
Die durch Regulierung neu geschaffene Agrargemeinschaft ist etwas anderes als die vor der Regulierung bereits vorhanden gewesene Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten. Letzterer fehlten insbesondere - in Anbetracht der erfolgten Verwaltung des Gemeindegutes durch die Gemeinde selbst - eigene Organe und gehörten auch nicht die im Eigentum der Gemeinde stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl. § 73 Abs. 3 Tir GdO 1949). Die neu geschaffene, körperschaftlich organisierte Agrargemeinschaft konnte daher sehr wohl als Dritter angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998070082.X03Im RIS seit
23.04.2002